Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Ortsvorsteher

Aus Chronik Groß Kreutz
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Bürgermeister und Ortsvorsteher in Groß Kreutz

Im Mittelalter wurde als Aufsicht und zur Durchsetzung bestimmter Aufgaben eine Person bestimmt. Dieser hatte zumeist die Pflicht, die Abgaben des Ortes für den Grundeigentümer, meistens ein Adliger, einzutreiben. Daher kam der Name Schultheiß (althochdeutsch: sculdheizo -‘Leistung befehlender‘) aus dem sich mit der Zeit „schult(h)ēte“, latinisiert „sculte(t)us, das heute noch als Familiennamen weit verbreitete Schulte,Schultze oder Schulze in den verschiedensten Schreibweisen, ableitet. Der Schultheiß (Schulze) war in den Dörfern auch für die niedere Gerichtsbarkeit zuständig[1]. Er wurde wahrscheinlich zu Anfang durch die Dorfgemeinschaft gewählt, jedoch später vom Dorfherren, dem Grundbesitzer, eingesetzt. In den Orten, in denen eine grundherrliche Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde, oblag dem Dorfschulzen in der Hauptsache für Ordnung und die Befolgung aller Pflichten der Bewohner zu sorgen. Auf dem Dorfes bekleideten in der Regel angesehene Bauern dies Ehrenamt. Aus diesen Pflichten entwickelte sich das spätere Amt des Bürgermeisters. Seit Friedrich II. und seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. gab ein einheitliches Gesetzeswerk, eine Zusammenfassung aller für das Herrschaftsgebiet relevanten Gesetze im „Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Statten“ (PRALR) von 1.Juni 1794. Es sollte die althergebrachte Rechtsprechung, die sich teilweise aus dem „Römischen Recht“ und dem „Sachsenrecht“ ableitete, ersetzen. Eine einheitliche Wirkung und Durchsetzung wurde nicht erreicht, da der Preußische Staat territorial und somit gewohnheitsmäßig, sehr zersplittert war[2]. Es kam nicht zur einheitlichen Wirkung, weil lokale Rechtsquellen den Vorrang hatte. Das PrALR regelte die Bereiche des Familien- und Erbrechts, Gemeinderechts, Lehnsrechts, Kirchenrechts, Polizeirechts, Ständerechts, Staatsrechts, Strafrechts, Strafvollzugsrechts und Zivilrechts. Mit der Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850 wurde eine neue Gemeindeverfassung eingeführt. Es regelte die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Widerstand der ostelbischen Grundbesitzer, deren Machtbefugnisse dadurch eingeschränkt wurden, erreichten, dass die Gemeinde-Ordnung schon am 19. Juni 1852 ausgesetzt wurde und formell 24. Mai 1853 formell aufgehoben wurde. In der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 wurde geregelt, dass die Landgemeinden das Recht haben, Schulzen und Schöffen zu wählen. In der preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 wird die Verfassung und Verwaltung der ländlichen Gemeinden wieder mal geregelt. Eine gründliche Reform des alten (Standes-)Rechts erfolgte jedoch erst 1929 mit der Aufhebung der selbstständigen Gutsbezirke[3]. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde am 4. Februar 1933 eine zwangsweise Auflösung der Gemeindevertretungen verfügt. Am 12. März 1933 wurden Neuwahlen durchgeführt. Das nationalsozialistische Preußische Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht Preußen. Nach dem „Führerprinzip“ wurde ein genehmer Gemeindeleiter als Bürgermeister berufen. Er durfte alle Entscheidungen alleine treffen. Ihm zur Seite standen der „Bewegung“[4] offene Bürger, die ihn berieten. Nach dem Ende der Naziherrschaft und der Besetzung durch die sowjetischen Truppen, benannten die Ortskommandeure der Roten Armee (oft vorläufig) einen Ortsbürgermeister. Die Gemeindeverwaltungen wurden mit Bürgern, die nicht durch NSDAP-Mitgliedschaft belastet waren, besetzt. Mit Befehl Nr.2 der SMAD[5] ist die Bildung und Tätigkeit aller antifaschistischen Parteien erlaubt. 1946 wurde die „Demokratische Gemeindeverfassung“ erlassen. Am 20. Oktober 1946 fanden Landtagswahlen in der Sowjetischen Besatzungszone statt. Die Entwicklung in der SBZ und später in der DDR lief darauf hinaus, dass in erster Linie Menschen ausgewählt wurden, die den Richtlinien der KPdSU entsprachen. So konnte es passieren, dass demokratisch gesinnte Bürger ihre Ämter nicht lange behielten, sondern durch linientreue Genossen ersetzt wurden. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949[6] wird im Kapitel „IX. Selbstverwaltung“ in den Artikeln 139 bis 143 das Recht auf Selbstverwaltung in den Gemeinden und Gemeindeverbänden verankert. In der Folgezeit war es eine Selbstverständlichkeit, dass der Posten des Bürgermeister mit einem Genossen besetzt wurde. Erst mit dem Zerfall der DDR-Strukturen im Jahre 1990 bildeten sich sehr schnell neue demokratische Verhältnisse heraus. Mit dem Beitritt der Länder der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990, wurde des Kommunalrecht aus den alten Bundesländern übernommen. So orientierte sich das Land Brandenburg in erster Linie an der Kommunalverfassung des Landes Niedersachsen ???. Zum Erfahrungsaustausch fuhren …. nach ….

In alt hergebrachter Weise hatte jeder Ort einen Bürgermeister zu wählen. In den vielen kleinen Dörfern der alten Mark Brandenburg und nun in dem wieder erstandenen Land Brandenburg, fanden sich nicht genug Mandatsträger, um den anstehenden Verwaltungsaufgaben nebenberuflich gerecht zu werden. Die Folge waren viele unbesetzte Stellen. Eine grundlegende Änderung in der Behördenstruktur musste her. Der Zusammenschluss einzelner Orte zu Amtsgemeinden erfolgte mit der ersten Kommunalreform 1992 in den neuen Bundesländern. Die zuvor einzelnen selbstständigen Gemeinden erhielten nun eine gemeinsame Verwaltung – das Amt, das von dem aus Michelsdorf stammenden hauptberuflichen Amtsleiter Manfred Meske seit dem 1. Oktober 1992 geführt wurde. Die Ämter sollten eine Größe von 5 Tausend Einwohnern haben. Der Zusammenschluss der Gemeinden Bochow, Deetz, Derwitz, Groß Kreutz, Krielow und Schmergow erreichte die geforderte Einwohnerzahl mit 4750 nicht ganz, so dass die Bildung dieses Amts vorerst offen blieb und ein „Amt auf Probe“ entstand. Mit der Genehmigung des Brandenburgischen Innenministeriums wurde im September 1994 das Amt Groß Kreutz bestätigt. Die Finanz-, Personal- und Planungshoheit lag weiterhin bei den Gemeinden. Die nach wie vor existierenden Bürgermeister, seit dem 15. September 1992 nur noch ehrenamtlich tätig, vertraten die Interessen ihrer Orte in dem Amtsausschuss. Das Amt war für die sämtliche Verwaltungsaufgaben zuständig. Der seit der Wende amtierende Bürgermeister Norbert Stein, übernahm die Leitung des Bauamtes. Herr Dr. Fels übernahm den Vorsitz im Amtsausschuss. 1992/93 wurde eine Kreisgebietsreform durchgeführt, die aus den Landkreisen Brandenburg und Potsdam und dem Kreis Belzig den Kreis Potsdam-Mittelmark entstehen ließen. Die Städte Potsdam und Brandenburg bildeten eine jeweils eigene Verwaltungsstruktur (Kreisfrei). Die brandenburgische Gemeindegebietsreform aus dem Jahre 2003 brachte eine völlig neue Form von Gemeinden hervor. Sowohl Geographisch, als auch verwaltungsmäßig wurden neue Strukturen geschaffen. Aus den Orten des Amtes Groß Kreutz und Emster/ Havel entstand eine amtsfreie Groß- Gemeinde. Aus dem Groß Kreutzer Amt wollte Derwitz in die Stadt Werder/ Havel eingemeindet werden. Den Derwitzern wurde ihr Wunsch erfüllt, im Gegensatz zu den Krielowern, die auch gerne diesen Schritt gegangen wären. Von den Orten aus Emster/ Havel entschieden sich Götz, welches schon länger engere Beziehungen zu Groß Kreutz hatte, Jeserig und Schenkenberg für ein gemeinsames Gehen mit Groß Kreutz. Die Wuster wollten nach Brandenburg a. d. Havel, und Damsdorf sowie Trechwitz, hatten sich für Kloster Lehnin entschieden. Aus den vorher getrennt verwalteten Dörfern war ein Gebilde mit acht Ortsteilen geworden. Diese wurden nun zentral von einer Verwaltung mit Sitz in Jeserig, und einem hauptamtlichen Bürgermeister verwaltet. In der Wahl zum ersten Bürgermeister der Großgemeinde Groß Kreutz (Havel) setzte sich der Bewerber Reth Kalsow aus Schenkenberg gegen den ehemaligen Amtsleiter aus Groß Kreutz durch. Seitdem die Geschäfte des Amtes bzw. der Großgemeinde von angestellten Wahlpolitikern geführt werden, nennen sich die "Oberhäupter" der einzelnen Orte "Ortsvorsteher".

Liste der bekannten Bürgermeister und Gemeindevorsteher; in runden Klammern () das Jahr ihrer Erwähnung, in den eckigen [] die Quelle:

  • Weger (1621) [2]
  • Schönefeld (1676 †) [2]
  • Bier, Gürge (Schulze und Schulaufsicht, 1681 †) [2]
  • Müller, Hans (1685 getauft) [2]
  • Brauer, Christian (1701) [2]
  • Weesen, Georg (1727) [2]
  • Rostock od. Rottstock, Christian (1753 Gerichtsschulze) [1] [2]
  • Rostock, Peter der ältere († 1794) [2]
  • Rostock, Peter der jüngere (geb. 1765) [2]
  • Thiele, Georg (1807 Schultze) [1], [2]
  • Rottstock (1847) [7]
  • Kühne, Georg Carl Friedrich (1880) Bauer [8]
  • Kühne, Albert (1906 Gemeindevorsteher), Bauer [6]
  • Beck, Karl (* 10.08.1883 - † 04.11.1959), Landwirt [Familien Beck/ Wolff]
  • in der Nazizeit ein „blutjunger ortsfremder Müllergeselle“ [3] Neumann, Amtsvorsteher (Aug. 1935, Zeitungsausschntt)
  • Urmetzer (Gärtner)
  • Schmidt, Gustav (Tischlermeister; sein Vertreter Albert Buller) [4]
  • Leder, Siegfried (s. Schreiben vom 1.2.1947 an Apother Eichstaedt, Gr.Kreutz)
  • Becker, Erich (Tischlermeister)
  • Ruthenberg, Bürgermeister
  • Diebetz, Wilhelm (*1902?, †) Amtszeit 1952-1969
  • Kuchenbecker, Hans (*21.06.1923 in Deutsch-Eylau, †) Amtszeit 1969 - 1979 (s.Erinnerungen von Zeitzeugen)
  • Francke, Klaus (* †), aus Bochow 1979 bis 1982
  • Sperling, Wolf-Dieter (*08.07.1941, ), Dipl. Landwirt; Amtszeit 1982 – bis Anfang 1989
  • Stein, Norbert (*26.03.1958, ) , seit Oktober 1980 als Stellvertretender Bgmst. in Groß Kreutz. 1990 bis (ab 15.September 1992 ehrenamtlich) bis zur Kommunalwahl 1993 war er Bürgermeister. [5]

Ab 1. Oktober 1992 werden die Verwaltungsgeschäfte durch einen hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet. Manfred Meske war Amtsdirektor vom Amt Groß Kreutz bis zur Bildung der amtsfreien Gemeinde Groß Kreutz (Havel). 2003 wurde die amtsfreie Gemeinde Groß Kreutz-Emster (Havel) gebildet, die am 1. Juli 2004 in Groß Kreutz (Havel) umbenannt wurde. Sie wird von einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet. Bei der Wahl des Bürgermeisters setzte sich der Schenkenberger Reth Kalsow gegen den ehemaligen Amtsdirektor vom Amt Groß Kreutz durch.

  • Fels, Dr. Wolfgang (*02.12.1937, ) Pädagoge; Amtszeit 1990-1993 Stellvertreter Bgm., 5.12.1993 bis 27.09.1998
  • Runnwerth, Dr. Erhard (*13.09.1940, ) Landwirt; Ortsvorsteher 27.9.1998 bis 2003
  • Messerschmidt, Wolfgang (*20.05.1940, ), Ingenieur, (Ortsvorsteher) 2003 – 30.06.2015
  • Becker, Thomas (*17.05.1951, ) Jurist; Ortsvorsteher 01.07.2015 -


Quellen

  • [1]Brandenburger Domstiftsarchiv: Depositum- Pfarrarchiv Groß Kreutz, GrK 5/71a; „Verzeichnis der Höfe von Groß Kreutz mit ihren Besitzern“ enthält auch Nachrichten über Kirchhof und Kirche (unter Nr. 40 - 42) und Nachrichten über das Dorf Kemnitz (unter 43)“
  • [2] Plato, Die Chronik des Dorfes Grossenkreutz geführt bis zum Jahre 1827, Brandenburg
  • [3] Lebensgeschichte des Pfarrers Friedrich Julius Petzel, Seite 35
  • [4] Handschriftliche Aufzeichnungen von Lehrer Friedrich Klapper bzw. seiner Tochter aus dem Jahre 1945
  • [5] MAZ-Potsdam-Land, 10. Oktober 1992
  • [6] Festschrift „700 Jahre Groß Kreutz“, Seite 71-Freiwillige Feuerwehr
  • [7] BLHA, 37 Friedersdorf-Groß Kreutz 230/2
  • [8] Reallasten-Ablösungssache 1880/81

Fußnoten

  1. Gerichtsschulze – niedere Gerichtsbarkeit für die Dorfgemeinde, nicht für den Gutsbezirk. Der Schulte, Schulze oder Schultheiß wurde entweder von der vorgesetzten Behörde (Kreisverwaltung, auch Gutsherrschaft) eingesetzt, wurde aber auch innerhalb seines Schultheissbezirkes nach unterschiedlichen regionalen/lokalen Regeln gewählt.
  2. Ursprüngliche polnische Provinzen mit althergebrachten Regelungen und in den Rheinischen Preußischen Provinzen, hier galt nach dem Wiener Kongress 1815 das eingedeutschte „code civil“, kam das PrALR nicht zur Wirkung
  3. Gutsbezirk – war eine Bereich, in dem vom jeweiligen Gutsbesitzer alle öffentlichen Rechte und Pflichten wahrgenommen wurde. In Groß Kreutz gab es einen Gutsbezirk mit XXX Einwohnern und einen kommunalen Bezirk mit XXX Einwohnern (Stand )
  4. Mit „Bewegung“ war die Durchdringung des nationalsozialistische Gedankengutes in alle Lebensbereiche gemeint.
  5. Befehl Nr. 2 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärischen Administration (10.06.1945), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/smad_bef02.html, Stand: 29.02.2020.
  6. Vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeiteten und am 19. März 1949 beschlossenen, vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigten und durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 in Kraft gesetzten Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik