Recht & Ordnung

Aus Chronik Groß Kreutz
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Für ein geordnetes und friedvolles Zusammenleben, auch der dörflichen Gemeinschaft, bedarf es Regeln. Seit der Antike werden solche Vorschriften für die Verhaltensnormen in Gesetzen formuliert und sind verbindlich für die Gemeinschaft. Ausgehend vom römischen Recht galt das Gewohnheitsrecht, das „Gemeine Recht“ (ius gentium commune), beruhend auf den gesunden Menschenverstand, als Grundlage für die Rechtsprechung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Die Rechtsprechung unterliegt, wie allen gesellschaftlichen Prozesse, einer ständigen Entwicklung und wird den jeweiligen Erfordernissen angepasst. Das Zivilrecht, sprich Privatrecht, ist neben dem Öffentlichen Recht, der Leitfaden für ein gedeiliches Zusammenleben. Zur Einhaltung und Durchsetzung wirken die verschiedensten Einrichtungen.

Die Besetzung der deutschen Staaten durch Napoleon, verbreitete in weiten Teilen Deutschlands die Gedanken der bürgerlichen Revolution Frankreichs. In dem obrigkeitsgeprägten Preußen fanden diese freiheitlichen Gedanken wenig Anklang. Nur in den rheinischen Provinzen fanden diese neuen Gedanken Eingang in die Gesetzgebung. Die östlichen Provinzen Preußens, dazu gehörte auch die Provinz Brandenburg, zeigte nur langsam Verständnis für eine Bürgerbeteiligung. So konnten zuerst in den Städten bürgerliche Reformen Fuß fassen. Auf dem platten Lande und in den Gutsbezirken gab es ab 1850 zaghafte erste Versuche mit mehr Beteiligung des Volkes, zuvor galt immer noch das alte preußische Allgemeine Landrecht des 18. Jahrhunderts. Nach dem Deutsch-Französischem Krieg von 1870-72 wurde eine Reform durchgeführt. "Sie nahm den Gutsherren die Polizeigewalt und das Recht auf Ernennung von Schulzen und Schöffen. Die Gemeinden wurden befugt, diese Ämter durch Wahlen zu besetzen. Auch die rechtliche Stellung der selbständigen Gutsbezirke und der Landgemeinden wurde durchgreifend geordnet. Öffentlich-rechtlich hatte der Gutsbezirk dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die Gemeinden. Der Krone blieben Änderungen, Auflösungen und Zusammenlegungen von Gemeinden oder Gutsbezirken vorbehalten. Zum ersten Mal konnten Gemeindeverbände gebildet oder vom Oberpräsidenten durchgesetzt werden[1]." Die Gemeinden wurden selbstständige Gebietskörperschaften, die sich selbst verwalteten unter Aufsicht der vorgesetzten Landesbehörden (z.B. Landratsämter). Die Gemeine wurde durch einen Schulzen geleitet, er wurde von zwei Schöppen unterstützt. In Groß Kreutz waren es angesehene Bauern. Auf dem Rittergut war der Gutsbesitzer zuvor Richter und Exekutive, sprich Polizei, in einer Person. Eine bedeutende Rolle für die Bekanntmachung der gesetzlichen Regelungen kamen der Kirche zu. Jeder Pfarrer musste die einschlägigen Regelungen seinen "Schäfchen" von der Kanzel verkünden. Dafür erhielt er immer die aktuellen Gesetzessammlungen des preußischen Staates. Dies änderte sich endgültig mit der Abschaffung der Monarchie. Zuständig für die Rechtsprechung waren das zuständige Amtsgericht. Das für Groß Kreutz zuständige Gericht war in Brandenburg. Erst mit der Verwaltungsreform von 1952 in der DDR wurde das Amtsgericht für Potsdam-Land in Potsdam für Groß Kreutz zuständig.

In Groß Kreutz wurde 1984 eine neue Ortssatzung beschlossen.

Die Sebstverwaltung der Kommunen ist in der Bundesrepublik Deutschland Ländersache. In der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Teil 1 sind die Richtlinien der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 festgelegt. In der Hauptsatzung und den Satzungen für die einzelnen Sachgebiete sind jeweils eigenständige Satznungen Grundlage in den Gemeinden. In Groß Kreutz (Havel) sind neben der Hauptsatzng weitere 18 Satzungen z.Z. gültig. Über den jeweils gültigen Stand kann sich jeder Bürger*in im Internet [2] informieren.


Weblinks und Fußnoten