Verwaltungsgeschichte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Chronik Groß Kreutz
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[[Datei:Wappen_Mark_Brandenburg.png|200px|thumb|left|Wappen der Mark Brandenburg; David Liuzzo - Custom Creation according to blazon of the coats of arms]]
In diesem Kapitel werden im Kurzformat die einzelnen Entwicklungsstufen der Herrschaftsverhältnis und ihrer Verwaltungen skizziert. Die Verwaltungsstruktur vom Königreich Preußen und seiner Provinz Brandenburg unterlag im Laufe der Jahrhunderte einem ständigen Wechsel. Unsere Betrachtungen beginnen mit der Einrichtung von Provinzialbehörden ab 1815. Der Preußische Staat hat sein Territorium in zehn Provinzen gegliedert. Die Provinz Brandenburg gehörte schon immer zum Kernland von Preußen, hervorgegangen u.a. aus der Mark Brandenburg. Sie wurde in die zwei Verwaltungsbezirke Potsdam und Frankfurt/ Oder unterteilt. Der nach dem Wiener Kongress gebildete Kreis Zauch-Belzig (1816), ist einer von 14 Landkreisen, und hatte seinen Verwaltungssitz in Belzig. Die Kreise wurden in Amtsbezirke unterteilt. Der "Amtsbezirk XI Großkreutz":
Von wem wurden wir eigentlich im Laufe der Jahrhunderte regiert? Ohne ganz tief in die Geschichte einzutauchen, kann man folgendes sagen: Bis zur Abschaffung der Monarchie 1918 stand immer ganz oben der Landesherr, angefangen von "Albrecht dem Bären", dem Gründer der Mark Brandenburg, über die Kurfürsten der Mark Brandenburg, bis zum Ende des preußischen Staates 1918. Ohne auf die territorialen Veränderungen im Laufe der Zeit näher einzugehen, war und gehörte die Mittelmark immer zum Kernland des Reiches. Bis 1848 war das Königreich eine absolute Monarchie. Einzig allein was der Monarch befahl, musste umgesetzt werden. So etwas nennt man eine Alleinherrschaft. Um ein Land zu regieren, braucht es entsprechende Institutionen. Die Machtsäulen des Staates waren eine Armee, die Justiz und die Polizei. Sie waren es, die die Anweisungen der obersten Instanz, dem Kabinett des Königs, die notwendige Durchsetzungskraft verliehen. Die Niederlage Preußens 1806 bei Jena und Auerstedt beendete das Heilige römische Reich Deutscher Nation. Die Stein - Hardenbergschen Reformen bewirkten eine Modernisierung des Staates. Nach der endgültigen Niederlage Napoleon sollten einige Neuerungen, die man von den Franzosen gelernt hatte, auch in preußischen Landen eingeführt werden. So war ein Ergebnis des Wiener Kongresses nicht nur Gebietszuwachs, auch eine große Verwaltungsreform setzte ein. Die neu gegründeten Provinzen Preußens bildeten eine Verwaltungseinheit. In den rheinischen Provinzen wurden viele Strukturen aus der französischen Zeit übernommen. In den ostelbischen Stammlanden blieb politisch fast alles beim Alten, nur verwaltungsmäßig gab es Veränderungen. Die Provinzen wurden in Regierungsbezirke eingeteilt. Die '''Provinz Brandenburg''' gliederte sich in die beiden Regierungsbezirke Frankfurt und '''Potsdam.''' Die Regierungsbezirke waren in Stadtkreise und Landkreise aufgeteilt. Das zuvor sächsische Amt Belzig wurde mit der Zauche zum '''Kreis Zauch-Belzig'''. Groß Kreutz liegt im Landkreis Zauch Belzig, der am 1. April 1817 gebildet wurde<ref>Verwaltungsreform, oder Stein-Hardenbergsche Reformen in den Jahren 1807–1815</ref>. Den Landkreisen stehen die Landräte vor. Im Kreis gab es Landgemeinden und Gutsbezirke<ref>der Gutsbezirk ein Gebiet, in dem die Bewohner der obrigkeitlichen Gewalt eines Gutsherrn unterworfen waren</ref>. Amtsbezirke fassten mehrere Landgemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Verwaltung zusammen.  
* '''Amtsbezirk''': Zum Amtsbezirk Groß Kreutz gehörten die Dörfer Groß Kreutz, Bochow, Derwitz und Krielow. Der Amtsbezirk wird geleitet vom Amtsvorsteher, dies war in den zwanziger Jahren Herr Marschalleck, Gutsverwalter und -pächter in Groß Kreutz. Ihm oblag auch das Standesamt.
* '''Personenstandswesen''': Bis zur Einführung eines modernen Personenstandswesen im Oktober 1874 in Preußen waren die Pfarrer der Gemeinde zuständig. Von nun an waren für die Beurkundung von Geburten, Taufen und Sterbefällen Standesbeamte zuständig.




Bei der großen Verwaltungsreform von 1952 wurde der Landkreis Zauch-Belzig im Wesentlichen auf die Kreise Belzig, Brandenburg und Potsdam aufgeteilt. Wir gehörten zum Kreis Potsdam/Land.
Einen nicht unerheblichen Anteil an der Durchsetzung von Verordnungen und Gesetzen hatte die Geistlichkeit. Selbst auf dem kleinsten Dorf hatten die Pfarrer die Aufgabe, den Willen der Obrigkeit zu verkünden.


 
Die Gemeindeordnung von 1. April 1935 wurde aufgehoben, es folgte die Gemeindeordnung für die Mark Brandenburg vom 14. September 1946 (GVBl. II. 1947 S. 307)
==Die dörfliche Verwaltung==
Der Kreis Zauch-Belzig bestand bis zur Kreisverwaltungsreform 1952.
Schon seit der Antike gab es das Bestreben, die gemeindlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Mittelalter wurde als Aufsicht und zur Durchsetzung bestimmter Aufgaben eine Person bestimmt. Dieser hatte zumeist die Pflicht, die Abgaben des Ortes für den Grundeigentümer, meistens ein Adliger, einzutreiben. Daher kam der Name Schultheiß (althochdeutsch: sculdheizo -‘Leistung befehlender‘) aus dem sich mit der Zeit „schult(h)ēte“, latinisiert „sculte(t)us, das heute noch als Familiennamen weit verbreitete Schulte,Schultze oder Schulze in den verschiedensten Schreibweisen, ableitet. Der Schultheiß (Schulze) war in den Dörfern auch für die niedere Gerichtsbarkeit zuständig.<ref>Brandenburger Domstiftsarchiv: Depositum- Pfarrarchiv Groß Kreutz, GrK 5/71a „Verzeichnis der Höfe von Groß Kreutz mit ihren Besitzern“ enthält auch Nachrichten über Kirchhof und Kirche (unter Nr. 40 - 42) und Nachrichten über das Dorf Kemnitz (unter 43)“</ref> Er wurde wahrscheinlich zu Anfang durch die Dorfgemeinschaft gewählt, jedoch später vom Dorfherren, dem Grundbesitzer, eingesetzt. In den Orten, in denen eine grundherrliche Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde, oblag dem Dorfschulzen in der Hauptsache für Ordnung und die Befolgung aller Pflichten der Bewohner zu sorgen. Auf dem Dorfes bekleideten in der Regel angesehene Bauern dies Ehrenamt. Aus diesen Pflichten entwickelte sich das spätere Amt des Bürgermeisters. Seit Friedrich II. und seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. gab ein einheitliches Gesetzeswerk, eine Zusammenfassung aller für das Herrschaftsgebiet relevanten Gesetze im „Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Statten“ (PRALR) von 1.Juni 1794. Es sollte die althergebrachte Rechtsprechung, die sich teilweise aus dem „Römischen Recht“ und dem „Sachsenrecht“ ableitete, ersetzen. Eine einheitliche Wirkung und Durchsetzung wurde nicht erreicht, da der Preußische Staat territorial und somit gewohnheitsmäßig, sehr zersplittert war. Es kam nicht zur einheitlichen Wirkung, weil lokale Rechtsquellen den Vorrang hatte. Das PRALR regelte die Bereiche des Familien- und Erbrechts, Gemeinderechts, Lehnsrechts, Kirchenrechts, Polizeirechts, Ständerechts, Staatsrechts, Strafrechts, Strafvollzugsrechts und Zivilrechts. Mit der Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850 wurde eine neue Gemeindeverfassung eingeführt. Es regelte die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Widerstand der ostelbischen Grundbesitzer, deren Machtbefugnisse dadurch eingeschränkt wurden, erreichten, dass die Gemeinde-Ordnung schon am 19. Juni 1852 ausgesetzt wurde und formell 24. Mai 1853 formell aufgehoben wurde.
 
 
===Bürgermeister und Ortsvorsteher in Groß Kreutz===
In der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 wurde geregelt, dass die Landgemeinden das Recht haben, Schulzen und Schöffen zu wählen. In der preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 wird die Verfassung und Verwaltung der ländlichen Gemeinden wieder mal geregelt. Eine gründliche Reform des alten (Standes-)Rechts erfolgte jedoch erst 1929 mit der Aufhebung der selbstständigen Gutsbezirke<ref>Gutsbezirk – war eine Bereich, in dem vom jeweiligen Gutsbesitzer alle öffentlichen Rechte und Pflichten wahrgenommen wurde</ref>. In Groß Kreutz gab es einen Gutsbezirk mit 222 Einwohnern und einen kommunalen Bezirk mit 680 Einwohnern (Stand 1905)<ref>Historisches Ortslexikon für Brandenburg Teil V Zauch-Belzig, 1977, Verlag Herman Böhlaus Nachfolger, Weimar; Seite 204</ref>.
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde am 4. Februar 1933 eine zwangsweise Auflösung der Gemeindevertretungen verfügt. Am 12. März 1933 wurden Neuwahlen durchgeführt. Das nationalsozialistische Preußische Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 vereinheitlichte das bisher zersplitterte Kommunalrecht Preußen. Nach dem „Führerprinzip“ wurde ein genehmer Gemeindevorstand als Bürgermeister berufen. Er durfte alle Entscheidungen alleine treffen. Ihm zur Seite standen der „Bewegung“<ref>Mit „Bewegung“ war die Durchdringung des nationalsozialistische Gedankengutes in alle Lebensbereiche gemeint.</ref> offene Bürger, die ihn berieten.
Nach dem Ende der Naziherrschaft und der Besetzung durch die sowjetischen Truppen, benannten die Ortskommandeure der Roten Armee (oft vorläufig) einen Ortsbürgermeister. Die Gemeindeverwaltungen wurden mit Bürgern, die nicht durch NSDAP-Mitgliedschaft belastet waren, besetzt. Mit Befehl Nr.2 der SMAD<ref>Befehl Nr. 2 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärischen Administration (10.06.1945), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/smad_bef02.html, Stand: 29.02.2020.</ref> ist die Bildung und Tätigkeit aller antifaschistischen Parteien erlaubt. 1946 wurde die „Demokratische Gemeindeverfassung“ erlassen. Am 20. Oktober 1946 fanden Landtagswahlen in der Sowjetischen Besatzungszone statt. Die Entwicklung in der SBZ und später in der DDR lief darauf hinaus, dass in erster Linie Menschen ausgewählt wurden, die den Richtlinien der KPdSU entsprachen. So konnte es passieren, dass demokratisch gesinnte Bürger ihre Ämter nicht lange behielten, sondern durch linientreue Genossen ersetzt wurden. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949<ref>Vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeiteten und am 19. März 1949 beschlossenen, vom Dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigten und durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 in Kraft gesetzten Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik </ref> wird im Kapitel „IX. Selbstverwaltung“ in den Artikeln 139 bis 143 das Recht auf Selbstverwaltung in den Gemeinden und Gemeindeverbänden verankert. In der Folgezeit war es eine Selbstverständlichkeit, dass der Posten des Bürgermeister mit einem Genossen besetzt wurde.
Erst mit dem Zerfall der DDR-Strukturen im Jahre 1990 bildeten sich sehr schnell neue demokratische Verhältnisse heraus. Mit dem Beitritt der Länder der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990, wurde des Kommunalrecht aus den alten Bundesländern übernommen. So orientierten sich die damalige Gemeindeverwaltung in erster Linie an der Kommunalverfassung des Landes Niedersachsen. Zum Erfahrungsaustausch fuhren der Bürgermeister u.a. in die Samtgemeinde Lühe mit Verwaltungssitz  in Steinkirchen, einem Ort im Alten Land, Landkreis Stade. Diese Amtsverwaltung wurde ausgewählt, weil die Gegend ebenso wie Groß Kreutz durch den Obstbau geprägt ist.
 
In alt hergebrachter Weise hatte jeder Ort einen Bürgermeister zu wählen. In den vielen kleinen Dörfern der alten Mark Brandenburg und nun in dem wieder erstandenen Land Brandenburg, fanden sich nicht genug Mandatsträger, um den anstehenden Verwaltungsaufgaben nebenberuflich gerecht zu werden. Die Folge waren viele unbesetzte Stellen. Eine grundlegende Änderung in der Behördenstruktur musste her. Der Zusammenschluss einzelner Orte zu '''Amtsgemeinde'''n erfolgte mit der ersten '''Kommunalreform 1992''' in den neuen Bundesländern. Die zuvor einzelnen selbstständigen Gemeinden erhielten nun eine gemeinsame Verwaltung – das Amt, das von dem hauptberuflichen Amtsleiter Manfred Meske seit dem 1. Oktober 1992 geführt wurde. Die Ämter sollten eine Größe von 5 Tausend Einwohnern haben. Der Zusammenschluss der Gemeinden Bochow, Deetz, Derwitz, Groß Kreutz, Krielow und Schmergow erreichte die geforderte Einwohnerzahl mit 4750 nicht ganz, so dass die Bildung dieses Amts vorerst offen blieb und ein „Amt auf Probe“ entstand. Mit der Genehmigung des Brandenburgischen Innenministeriums wurde im September 1994 das Amt Groß Kreutz bestätigt. Die Finanz-, Personal- und Planungshoheit lag weiterhin bei den Gemeinden. Die nach wie vor existierenden Bürgermeister, seit dem 15. September 1992 nur noch ehrenamtlich tätig, vertraten die Interessen ihrer Orte in dem Amtsausschuss. Das Amt war für die sämtliche Verwaltungsaufgaben zuständig. Der seit der Wende amtierende Bürgermeister Norbert Stein, übernahm die Leitung des Bauamtes. Herr Dr. Fels übernahm den Vorsitz im Amtsausschuss.
1992/93 wurde eine '''Kreisgebietsreform''' durchgeführt, die aus den Landkreisen Brandenburg und Potsdam und dem Kreis Belzig den Kreis Potsdam-Mittelmark entstehen ließen. Die Städte Potsdam und Brandenburg bildeten eine jeweils eigene Verwaltungsstruktur (Kreisfrei).  
Die brandenburgische '''Gemeindegebietsreform''' aus dem Jahre 2003  brachte eine völlig neue Form von Gemeinden hervor. Sowohl geographisch, als auch verwaltungsmäßig wurden neue Strukturen geschaffen. Aus den Orten des Amtes Groß Kreutz und Emster/ Havel entstand eine amtsfreie Groß- Gemeinde. Aus dem Groß Kreutzer Amt wollte Derwitz in die Stadt Werder/ Havel eingemeindet werden. Den Derwitzern wurde ihr Wunsch erfüllt, im Gegensatz zu den Krielowern, die auch gerne diesen Schritt gegangen wären. Von den Orten aus Emster/ Havel entschieden sich Götz, welches schon länger engere Beziehungen zu Groß Kreutz hatte, Jeserig und Schenkenberg für ein gemeinsames Gehen mit Groß Kreutz. Die Wuster wollten nach Brandenburg a. d. Havel, und Damsdorf sowie Trechwitz, hatten sich für Kloster Lehnin entschieden. Aus den vorher getrennt verwalteten Dörfern war ein Gebilde mit acht Ortsteilen geworden. Diese wurden nun zentral von einer Verwaltung mit Sitz in Jeserig, und einem hauptamtlichen Bürgermeister verwaltet. In der Wahl zum ersten Bürgermeister der Großgemeinde Groß Kreutz (Havel) setzte sich der Bewerber Reth Kalsow aus Schenkenberg gegen den ehemaligen Amtsleiter aus Groß Kreutz durch.
 
 
Liste der bekannten Bürgermeister und Gemeindevorsteher; in runden Klammern () das Jahr ihrer Erwähnung, in den eckigen [] die Quellen:
*'''Weger''' (1621) [2]
*'''Schönefeld''' (1676 †) [2]
*'''Bier''' (Schulze und Schulaufsicht, 1681 †) [2]
*'''Brauer, Christian''' (1701) [2]
*'''Weesen, Georg''' (1727) [2]
*'''Rostock od. Rottstock, Christian''' (1753 Gerichtsschulze) [1] [2]
*'''Rostock, Peter''' der ältere († 1794) [2]
*'''Rostock, Peter''' der jüngere (geb. 1765) [2]
*'''Thiele, Georg''' (1807 Schultze) [1], [2]
*'''Rottstock''' (1847) [7]
*'''Kühne, Albert''' (1906 Gemeindevorsteher), Bauer [6]
*'''Beck''' (Klempnermeister)
*in der Nazizeit ein „blutjunger ortsfremder Müllergeselle“ [3] '''Neumann''', Amtsvorsteher (Aug. 1935, Zeitungsausschntt)
*'''Urmetzer''' (Gärtner)
*'''Schmidt, Gustav''' (Tischlermeister; sein Vertreter Albert Buller) [4]
*'''Leder, Siegfried'''  (s. Schreiben vom 1.2.1947 an Apother Eichstaedt, Gr.Kreutz)
*'''Becker, Erich''' (Tischlermeister)
*'''Ruthenberg''', Bürgermeister
*'''Diebetz, Wilhelm''' (*1902?, †) Amtszeit 1952-1969
*'''Kuchenbecker, Hans''' (*21.06.1923 in Deutsch-Eylau, †) Amtszeit 1969 - 1979
*'''Francke, Klaus''' (*  †), aus Bochow 1979 bis 1982
*'''Sperling, Wolf-Dieter''' (*08.07.1941, ), Dipl. Landwirt; Amtszeit 1982 – bis Anfang 1989
*'''Stein, Norbert''' (*26.03.1958, ) , seit Oktober 1980 als Stellvertretender Bgmst. in Groß Kreutz. 1990 bis (ab 15.September 1992 ehrenamtlich) bis zur Kommunalwahl 1993 war er Bürgermeister. [5]
 
Ab 1. Oktober 1992 werden die Verwaltungsgeschäfte durch einen hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet. Manfred Meske war Amtsdirektor bis zur Bildung der amtsfreien Gemeinde Groß Kreutz (Havel). 2003 wurde die amtsfreie Gemeinde Groß Kreutz-Emster (Havel) gebildet, die am 1. Juli 2004 in „Groß Kreutz (Havel) umbenannt wurde. Sie wird von einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet. Bei der Wahl des Bürgermeisters setzte sich der Schenkenberger '''Reth Kalsow''' gegen den ehemaligen Amtsdirektor vom Amt Groß Kreutz durch.
 
*'''Fels, Dr. Wolfgang''' (*02.12.1937, ) Pädagoge; Amtszeit 1990-1993 Stellvertreter Bgm., 5.12.1993 bis 27.09.1998
*'''Runnwerth, Dr. Erhard''' (*13.09.1940, ) Landwirt; Ortsvorsteher 27.9.1998 bis 2003
*'''Messerschmidt, Wolfgang''' (*20.05.1940, ), Ingenieur, (Ortsvorsteher 2003 – 30.06.2015)
*'''Becker, Thomas''' (*17.05.1951, ) Jurist; Ortsvorsteher  01.07.2015 -
 
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== Fußnoten und Weblinks==
 
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Aktuelle Version vom 22. Januar 2024, 18:35 Uhr

In diesem Kapitel werden im Kurzformat die einzelnen Entwicklungsstufen der Herrschaftsverhältnis und ihrer Verwaltungen skizziert. Die Verwaltungsstruktur vom Königreich Preußen und seiner Provinz Brandenburg unterlag im Laufe der Jahrhunderte einem ständigen Wechsel. Unsere Betrachtungen beginnen mit der Einrichtung von Provinzialbehörden ab 1815. Der Preußische Staat hat sein Territorium in zehn Provinzen gegliedert. Die Provinz Brandenburg gehörte schon immer zum Kernland von Preußen, hervorgegangen u.a. aus der Mark Brandenburg. Sie wurde in die zwei Verwaltungsbezirke Potsdam und Frankfurt/ Oder unterteilt. Der nach dem Wiener Kongress gebildete Kreis Zauch-Belzig (1816), ist einer von 14 Landkreisen, und hatte seinen Verwaltungssitz in Belzig. Die Kreise wurden in Amtsbezirke unterteilt. Der "Amtsbezirk XI Großkreutz":

  • Amtsbezirk: Zum Amtsbezirk Groß Kreutz gehörten die Dörfer Groß Kreutz, Bochow, Derwitz und Krielow. Der Amtsbezirk wird geleitet vom Amtsvorsteher, dies war in den zwanziger Jahren Herr Marschalleck, Gutsverwalter und -pächter in Groß Kreutz. Ihm oblag auch das Standesamt.
  • Personenstandswesen: Bis zur Einführung eines modernen Personenstandswesen im Oktober 1874 in Preußen waren die Pfarrer der Gemeinde zuständig. Von nun an waren für die Beurkundung von Geburten, Taufen und Sterbefällen Standesbeamte zuständig.


Die Gemeindeordnung von 1. April 1935 wurde aufgehoben, es folgte die Gemeindeordnung für die Mark Brandenburg vom 14. September 1946 (GVBl. II. 1947 S. 307) Der Kreis Zauch-Belzig bestand bis zur Kreisverwaltungsreform 1952.